STATUTEN des Vereins
Meerleben – Burnout- Prävention und Behandlung
Präambel
Der Verein „Meerleben – Burnout-Prävention und Behandlung“, ist ein gemeinnütziger, mildtätiger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein zur Unterstützung von Menschen nach einem Burnout oder vor einem drohenden Burnout und sieht seine Tätigkeit als einen Beitrag zur Volksgesundheit. Der Verein adressiert konkret jene betroffenen Menschen, welche Unterstützung bei der Behandlung und Prävention von Überlastungserkrankungen im Sinne von Burnout bzw. des Burnout-Syndroms benötigen.
Der Verein „Meerleben – Burnout-Prävention und Behandlung“ unterstützt betroffene Menschen auf folgende Weise:
– Organisation von Projekten zur Unterstützung von Menschen nach einem Burnout oder vor einem drohenden Burnout.
– Hilfe zur Selbsthilfe: betroffene Menschen können sich mit anderen (aktuell oder in der Vergangenheit) betroffenen Menschen im Rahmen von Selbsthilfegruppen oder Mentoring/Patenschaftensprogrammen austauschen.
– Fürsorge für Burnout: betroffene Menschen werden von Helfer:innen diverser Qualifikationen im Rahmen von Gruppen- oder Einzelsitzungen unterstützt (z.B. Gruppengespräche zu relevanten Schwerpunktthemen, Einzelgespräche zur individuellen Unterstützung).
– Erwachsenenbildung: betroffene Menschen werden von Helfer:innen diverser Qualifikationen im Rahmen von Seminaren zu relevanten Themen ausgebildet oder weitergebildet (z.B. Seminare zu Themen wie: Work-Life-Balance, Stressbewältigung und -Prävention, Entspannungstechniken etc.).
– Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge: die hier aufgelisteten Maßnahmen sollen in einem Setting erfolgen, welches sowohl für betroffene Menschen selbst wie auch für ihre Kinder möglich und förderlich ist (z.B. durch Organisation von Kinderbetreuung für Alleinerzieher:innen durch freiwillige Helfer:innen).
– Synergetische Rahmenbedingungen: Gruppen von betroffenen Menschen und Helfer:innen diverser Qualifikationen, werden organisatorisch dabei unterstützt den Rahmen eines gemeinsamen Aufenthaltes in einem Ort zu schaffen bei welchem oben aufgelistete Zwecke synergetisch gefördert werden. Aufgrund der Herkunft der Gründungsmitglieder wird u.a. angestrebt gemeinsame Aufenthalte am Meer bzw. in Griechenland zu organisieren.
– Naturbezogenheit: Gesundheitsaspekte und Sinneserfahrungen des Aufenthaltes und der Bewegung von betroffenen Menschen am und im Meer sollen Bestandteile einer gesunden Entwicklung von betroffenen Menschen werden und somit unmittelbar der Erreichung der Vereinszwecke dienen.
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen „Meerleben – Burnout-Prävention und Behandlung“ und hat seinen Sitz in Graz.
1.2 Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf nationaler Ebene auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich und auf international europäischer Ebene auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union.
1.3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.4 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
2. Zweck
2.1 Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Menschen nach einem Burnout oder vor einem drohenden Burnout.
2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2.3 Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger und mildtätiger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
3.1.1 Organisation von Selbsthilfegruppen: betroffene Menschen sollen sich mit anderen (aktuell oder in der Vergangenheit) betroffenen Menschen in der Gruppe austauschen
3.1.2 Organisation, Vermittlung und/oder Durchführung von Mentoring- und/oder Patenschaftsprogrammen: betroffene Menschen sollen sich mit anderen (aktuell oder in der Vergangenheit) betroffenen Menschen und/oder mit Helfer:innen in einem Einzelsetup austauschen
3.1.3 Organisation, Vermittlung und/oder Durchführung von Fürsorge für Burnout: betroffene Menschen sollen von Helfer:innen diverser Qualifikationen im Rahmen von Gruppen- oder Einzelsitzungen unterstützt werden
3.1.4 Organisation, Vermittlung und/oder Durchführung von Erwachsenenbildung: betroffene Menschen sollen von Helfer:innen diverser Qualifikationen im Rahmen von Seminaren zu relevanten Themen ausgebildet oder weitergebildet werden
3.1.5 Organisation, Vermittlung und/oder Durchführung von Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge: betroffene Menschen insbesondere für Alleinerzieher:innen sollen bei der Kinderbetreuung während der Erfüllung der Vereinszwecke unterstützt werden
3.1.6 Organisation, Vermittlung und/oder Durchführung von gemeinsamen Aufenthalten von betroffenen Menschen und Helfer:innen zur synergetischen und naturbezogenen Erfüllung der Vereinszwecke. Dabei sollen Gesundheitsaspekte und Sinneserfahrungen des Aufenthaltes und der Bewegung am und im Meer unmittelbar einer gesunden Entwicklung und somit der Erreichung der Vereinszwecke dienen.
3.1.7 Weiterbildung von Mitgliedern des Vereins zu Helfer:innen diverser Qualifikationen
3.1.8 Herausgabe von Medien aller Art
3.1.9 Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
- sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
- sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
- Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
- Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
3.2.1 Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
3.2.2 Erträge/Betriebseinnahmen durch die Organisation, Vermittlung und/oder Durchführung vereinseigenen Unternehmungen, Unterstützungsmaßnahmen und Fortbildungen
3.2.3 Erträge/Betriebseinnahmen durch die Organisation, Vermittlung und/oder Durchführung gemeinsamer Aufenthalten von betroffenen Menschen und Helfer:innen
3.2.4 Erträge aus Veranstaltungen im Vereinsrahmen
3.2.5 Subventionen und Förderungen durch öffentliche Stellen
3.2.6 Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren
3.2.7 Spenden, Sammlungen und Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen
3.2.8 Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
3.2.9 Zinserträge und Beteiligungserträge
3.2.10 Erträgnisse aus der Herausgabe von Medien
3.3 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
4. Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, betroffene, unterstützende und Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
4.3 Betroffene Mitglieder sind natürliche Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen, da sie Unterstützung bei der Behandlung und Prävention von Überlastungserkrankungen im Sinne von Burnout bzw. des Burnout-Syndroms benötigen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags unterstützen.
4.4 Unterstützende Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen, da sie Helfer:innen und Spezialist:innen diverser Qualifikationen sind und die Vereinstätigkeit vor allem durch im Rahmen ihrer Qualifikation unterstützen.
4.5 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
5.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.
5.4 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), freiwilligen Austritt, Streichung, und Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich (per Post oder E-Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder der Absendung des E-Mails maßgeblich.
6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
6.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
6.7 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (§15).
6.8 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
6.9 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Generalversammlung jederzeit beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
7.2 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
7.3 Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
7.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.5 Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe sowie zur aktiven Vereinsarbeit verpflichtet.
7.6 Die betroffenen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.7 Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
7.8 Unterstützende Mitglieder erhalten das Recht, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft die Bezeichnung „Offizielle/r UnterstützerIn / Offizielle/ PartnerIn des …“ bzw. allfällige Vereinslogos mit dem Hinweis ihrer Vertragspartnerschaft (auch in ihrem geschäftlichen Bereich) verwenden zu können.
7.9 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
7.10 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
8. Vereinsorgane
8.1 Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
9. Die Generalversammlung
9.1 Die ordentliche Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und findet alle vier Jahre statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
9.4 Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Generalversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Generalversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
9.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor der Generalversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der ordentlichen Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken.
9.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.7 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.
9.8 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
9.10 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Generalversammlung Gäste zulassen.
9.11 Generalversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Online-Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen.
10. Aufgaben der Generalversammlung
10.1 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
10.1.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
10.1.3 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;
10.1.4 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;
10.1.5 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
10.1.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
10.2 Der Vorstand ist verpflichtet, in der Generalversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen ab Einlangen des Begehrens zu geben.
11. Der Vorstand
11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus zwei bis maximal drei Personen. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, einem Finanzreferenten oder einer Finanzreferentin, sowie gegebenenfalls einem weiteren Mitglied. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
11.2 Der Präsident bzw. die Präsidentin sowie der Finanzreferent bzw. die Finanzreferentin können einstimmig – falls sie es für erforderlich und zweckmäßig halten, und kein drittes Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung bestellt wurde – ein weiteres Mitglied in den Vorstand wählen und auf dieselbe Weise wieder abberufen. Das auf die vorstehend genannte Weise in den Vorstand gewählte Mitglied gilt ebenfalls als bis zum Ablauf der Bestellungsdauer des Präsidenten bzw. der Präsidentin sowie des Finanzreferenten bzw. der Finanzreferentin als gewählt und ist zudem bei der zeitlich nächstfolgenden Generalsversammlung als weiteres Mitglied des Vorstands zu bestätigen.
11.3 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Generalversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
11.4 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.5 Der Vorstand wird von der Generalversammlung für vier Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
11.6 Der Vorstand tritt zusammen, sooft es zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte erforderlich ist. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin, bei Verhinderung vom Finanzreferenten bzw. der Finanzreferentin, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest eine Woche vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
11.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und zwei von ihnen anwesend sind. Besteht der Vorstand aus zwei Personen dann fasst der Vorstand seine Beschlüsse einstimmig, sonst fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
11.8 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Generalversammlung) oder Rücktritt.
11.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
11.10 Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
12. Aufgaben des Vorstands
12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
12.1.2 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
12.1.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
12.1.4 Verwaltung des Vereinsvermögens;
12.1.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
12.1.6 Führung einer Mitgliederliste;
12.1.7 Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
12.1.8 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der Präsident bzw. die Präsidentin führt die Geschäfte des Vereins, den Vorsitz im Vorstand sowie in der Generalversammlung. Der Präsident bzw. die Präsidentin wird durch den Finanzreferenten bzw. die Finanzreferentin vertreten.
13.2 Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern.
13.3 Der Finanzreferent bzw. die Finanzreferentin hat den Präsidenten bzw. die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen, ihm/ihr obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstands und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann er/sie auch einer Person übertragen, die nicht Mitglied des Vorstands ist.
13.4 Der Finanzreferent bzw. die Finanzreferentin vertritt den Präsidenten bzw. die Präsidentin. Dem Finanzreferenten bzw. der Finanzreferentin obliegt die Geldgebarung des Vereins, die Führung der erforderlichen Aufzeichnungen und die Sammlung sämtlicher Belege.
13.5 Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident bzw. die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.6 Im Falle der Verhinderung wird der Präsident bzw. die Präsidentin von dem Finanzreferenten bzw. der Finanzreferentin und der Finanzreferent bzw. die Finanzreferentin von dem Präsidenten bzw. der Präsidentin vertreten. Sollte ein weiteres Mitglied in den Vorstand gewählt worden sein, kann dieses Mitglied im Verhinderungsfalle eines anderen Mitglieds sowohl den Präsidenten bzw. die Präsidentin, als auch den Finanzreferenten bzw. die Finanzreferentin vertreten.
14. Rechnungsprüfer
14.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
14.2 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
14.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
15. Schiedsgericht
15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
15.3 Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
15.4 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
15.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
15.6 Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
16. Datenschutz
16.1 Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) in der geltenden Fassung sind streng einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die personenbezogenen Daten von betroffenen Mitgliedern.
17. Auflösung des Vereins
17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
17.2 Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Generalversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Präsident bzw. die Präsidentin der vertretungsbefugte Liquidator bzw. die vertretungsbefugte Liquidatorin.
17.3 Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige und/oder mildtätige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahekommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
Graz, am 27. Februar 2024
